Versand und Zahlung


Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort netto zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch  verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufrechnen; mit  sonstigen Gegenansprüchen nur, wenn sie rechtskräftig festgestellt,  entscheidungsreif oder unbestritten sind. Auch ein Zurückbehaltungs- oder  Leistungsverweigerungsrecht des Partners besteht nur in diesen Grenzen. 

Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

Wechsel werden nicht angenommen. Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. 

Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Lieferung und Versand

Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich.

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

Innerhalb einer Toleranz von +/- 10 Prozent bei Schildern ohne Fräsarbeiten und +/- 5 % bei Frontplatten der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Wünscht der Kunde keine Mehrlieferungen, muss er dies in seiner Anfrage bzw. Bestellung angeben, da sich dadurch der Verkaufspreis erhöht.

Versandbereite Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.

Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Unruhe, behördlicher Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstiger unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse gehen nicht zu unseren Lasten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Schadensersatzansprüche wegen Verzug sind ausgeschlossen.